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Mehr Verbraucherschutz vor zu hohen Nebenkosten

Bußgelder für unvollständige Immobilienanzeigen

Bereits seit Mai 2014 schreibt die EnEV 2014 vor, dass die Energiedaten des Hauses oder der Wohnung in Immobilienanzeigen erscheinen müssen. Nun endete am 30.04.2015 die als Eingewöhnungsphase formulierte Übergangsfrist. Inserenten, die die Vorgabe nicht beachteten, müssen nun mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro rechnen, wenn sie in der Immobilienanzeige keine oder mangelhafte Angaben zum Energieausweis machen.

Energieausweis vorgeschrieben

Der Energieausweis ist obligatorisch für alle Wohnungen oder Häuser, die vermietet oder verkauft werden. Auch für Neubauten und sanierte Gebäude ist er vorgeschrieben. Die im Ausweis vermerkten Angaben müssen in Zeitungs- und Online-Inseraten erscheinen. Es sind: das Baujahr, die Art des Energieausweises (ob nach tatsächlichem Heizenergieverbrauch oder errechnetem Heizenergiebedarf), der Energieträger, der Endenergiebedarf und – für Ausweise, die seit Mai 2014 erstellt wurden – auch die Energieeffizienzklasse.

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